AGB

Vertragsbedingungen mit Verbrauchern für den Bau von
Elektronik und Elektrik Anlagen

Vertragsgrundlage

1.1.          Als Vertragsgrundlage gelten die nachfolgenden Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge:

1.2.          Der Vertrag

1.3.          Diese Vertragsbedingungen

1.4.          Die Bau- und Leistungsbeschreibung mit Angebotsplan

1.5.          Die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen, soweit vereinbart

1.6.          Das Ausstattungsprotokoll, soweit vereinbart.

Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Elektro Steidl GmbH kommt erst durch die schriftliche Vertragsbestätigung von Elektro Steidl GmbH zustande und auch nur dann, wenn diese innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Vertragsantrags des Auftraggebers erfolgt. Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Verkaufsberaters/Verkaufsberaterin sind für Elektro Steidl GmbH nur verbindlich, wenn Elektro Steidl GmbH diese schriftlich bestätigt hat.

Baugenehmigung, Ausstattungsprotokoll (AP), Planung, Baugrundstück

3.1.        Falls ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Ausstattungsprotokoll erstellt wird, geht diesem in der Regel ein Ausstattungsgespräch voraus. Das Ausstattungsprotokoll wird Vertragsbestandteil.

3.2.        Legt der Auftraggeber bis zum Ausstattungsgespräch eine Ausführungsplanung (M 1:50) nicht vor, so gilt die Genehmigungsplanung als Ausführungsplanung.

3.3.        Wird die Baugenehmigung für das Bauvorhaben des Auftraggebers versagt, und entschließt sich der Auftraggeber eine andere genehmigungsfähige Ausführung des Bauvorhabens auszuführen, so bleibt der Vertrag unter Anpassung an die geänderten Umstände bestehen.

3.4.        Die Gesamtplanung der Elektronik (einschließlich Planunterlagen) insbesondere die Ausführungsplanung ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat Elektro Steidl GmbH die entsprechenden Pläne zur Verfügung zu stellen. Elektro Steidl GmbH obliegt lediglich die auf diesen Plänen beruhende Fertigung der Montagepläne.

3.5.          Elektro Steidl GmbHist nicht verpflichtet, die Boden- und Wasserverhältnisse des Baugrundstückes zu prüfen.

Ausführungs- und Liefertermine

4.1.          Vom Auftraggeber zu erbringende Vorbereitungsarbeiten, gemäß den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen, müssen mindestens 2 Wochen vor Baubeginn fertig gestellt sein.

4.2.          Treten für Elektro Steidl GmbH Behinderungen oder Unterbrechungen ein, weil der Auftraggeber ihm obliegende Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat, oder hat der Auftraggeber Behinderungen oder Unterbrechungen aus anderen Gründen zu vertreten, so hat Elektro Steidl GmbH bei Verzug des Auftraggebers Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB.

4.3.          Elektro Steidl GmbH verpflichtet sich, mit den Bauarbeiten zu beginnen, sofern der Auftraggeber nachstehende Voraussetzungen termingerecht erfüllt hat:

4.3.1.       Vorlage der Baugenehmigung einschließlich Baufreigabe (roter Punkt) 8 Wochen vor Baubeginn.

4.3.2.       Durchführung der Ausstattungsbemusterung und Abschluss ggf. notwendiger Zusatzvereinbarungen zum Vertrag 8 Wochen

vor Baubeginn.

4.3.3.       Vorlage der Finanzierungsbestätigung oder Bankbürgschaft gemäß Ziffer 7 sechs Wochen vor Baubeginn.

4.4.          Betriebsferien und leistungsbehindernde Schlechtwetterlage während der Bauzeit verlängern die Fertigstellungszeit entsprechend.

4.5.          Erhebliche Leistungserweiterungen nach Abschluss des Vertrages, die sich auf die Ausführungszeit auswirken, können evtl. Ausführungsfristen in angemessener Weise verlängern.

Gefahrtragung

5.1.          Der Auftraggeber hat eine Bauwesenversicherung bezüglich des kompletten Bauwerkes abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.

5.2.          Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von Elektro Steidl GmbH nicht zu vertretende Umstände, beschädigt oder zerstört, so hat Elektro Steidl GmbH Anspruch auf Vergütung der ausgeführten Leistungen sowie derjenigen Aufwendungen, die bereits im Hinblick auf die noch nicht ausgeführten Leistungen entstanden sind.

Vergütung, Preise

6.1.          Der im Vertrag vereinbarte Preis ist ein Festpreis bis zu dem im Vertrag vereinbarten Datum. Er umfasst die in der Bau- und Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sowie die im Vertrag hierzu vereinbarten Minder- und Zusatzleistungen.

6.2.          Nach Ablauf der Festpreisgarantie gelten grundsätzlich die jeweiligen Preise der dann gültigen Preisliste von Elektro Steidl GmbH. Etwaige Preiserhöhungen werden jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlich bei Elektro Steidl GmbH eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere Material-, Lohn- und Transportkostensteigerungen) an den Auftraggeber weiterberechnet. Dabei ist Elektro Steidl GmbH berechtigt, die bei Elektro Steidl GmbH im Durchschnitt aller vergleichbaren Bauvorhaben angefallenen Kostensteigerungen zugrunde zu legen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass in seinem konkreten Falle geringere oder keine Kostensteigerungen eingetreten sind.

6.3.          Die Preise beinhalten die beim Vertragsabschluss gültige Mehrwertsteuer. Bei Erhöhung oder Ermäßigung der Mehrwertsteuer nach mehr als vier Monaten seit Vertragsabschluss ändert sich der Preis entsprechend.

 

Finanzierung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zahlung des Preises durch eine Finanzierungsbestätigung einer Bank oder, auf Ver­langen von Elektro Steidl GmbH, durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft, in der auf die Einrede der Aufrechnung und Vorausklage verzichtet wird, sicherzustellen. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftraggebers. Etwaige Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Zahlung

8.1.          Die Zahlung erfolgt grundsätzlich nach Leistungsfortschritt. Daraus ergeben sich folgende Fälligkeiten:

50% nach Auftragserteilung.

70% nach Herstellung der Leistung z.B.Rohbauabnahme.           

95% nach Herstellung oder Einbau Verbrauchszählung.

100% nach erbrachter Leistung bzw. Lieferung.

Eventuell vereinbarte Anzahlungen werden bei den Abschlagszahlungen berücksichtigt.

8.2.        Zusatz- oder Sonderleistungen, die zwischen Elektro Steidl GmbH und dem Auftraggeber vereinbart wurden, und von der in Ziffer 7. vereinbarten Sicherstellung nicht erfasst sind, sind sofort nach Ausführung vom Auftraggeber zu zahlen.

8.3.          Die Zahlungen des Auftraggebers sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

8.4.        Eine Aufrechnung gegenüber Elektro Steidl GmbHist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Vertragskündigung

9.1.          Elektro Steidl GmbH ist unbeschadet aller sonstigen und weitergehenden Rechte zur Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch Elektro Steidl GmbH außer Stande setzt, die Leistung auszuführen bzw. der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Elektro Steidl GmbH dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung angesetzt und erklärt hat, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vertrag gekündigt wird.

9.2.          Der Auftraggeber ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

9.3.          Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären.

Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

10.1.        Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne dass Elektro Steidl GmbH ihm einen wichtigen Grund gegeben hat, oder kündigt Elektro Steidl GmbH berechtigterweise den Vertrag, oder kommt der Vertrag aus sonstigen, von Elektro Steidl GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Ausführung, so kann Elektro Steidl GmbH vom Auftraggeber die Bezahlung einer pauschalen Vergütung ohne konkreten Nachweis verlangen. Die pauschalierte Vergütung beträgt 10 % des vereinbarten Gesamtpreises (einschließlich kostenpflichtiger Zusatzleistungen). Soweit durch Elektro Steidl GmbH bereits notwendige Vorarbeiten erbracht wurden, werden diese unter Berücksichtigung des vereinbarten Gesamtpreises unter Abgrenzung zu den nicht ausgeführten Arbeiten abgerechnet. Für die nicht ausgeführten Arbeiten erhält Elektro Steidl GmbH aus dem restlichen Gesamtpreis einen Betrag von 10%.

10.2.        Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, eine Vergütung für nicht ausgeführte Leistungen sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Vergütungspauschale. In diesem Fall braucht er für nicht ausgeführte Leis­tungen nur den nachgewiesenen niedrigeren Betrag zu bezahlen. Dies gilt auch in Bezug darauf, was Elektro Steidl GmbH durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Elektro Steidl GmbH verpflichtet sich, diesbezüglich dem Auftraggeber Auskunft zu erteilen.

10.3.        Die Geltendmachung einer höheren als der pauschalierten Vergütung durch Elektro Steidl GmbH ist im Einzelfall und gegen Nachweis nicht ausgeschlossen.

Haftung der Vertragsparteien

11.1.        Für die Erfüllung seiner Obliegenheiten und Verpflichtungen aus diesem Vertrag haftet der Auftraggeber stets in eigener Person und kann sich nicht auf die Haftung dritter Personen gegenüber Elektro Steidl GmbH berufen.

11.2.        Der Auftraggeber übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die ausgeführten Bauleistungen. Zu sichern sind insbesondere die Baustelle, bzw. sonstige auf dem Grundstück befindliche Ausschachtungen sowie Öffnungen der Baustelle, insbesondere Treppenlöcher und sonstige Öffnungen der Kellerdecke, Abgänge bei Kelleraußentreppen usw. Wird Elektro Steidl GmbH von einem Dritten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, so hat ihn der Auftraggeber von diesen Ansprüchen freizustellen.

11.3.        Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, es sei denn, Elektro Steidl GmbH oder dessen Erfüllungsgehilfen oder dessen Verrichtungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Eventuelle Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt, ebenso bei Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Mängelhaftung, Verschleißteile, Abnahme

12.1.        Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von Elektro Steidl GmbH nach deren Fertigstellung abzunehmen, es sei denn, es liegt ein wesentlicher Mangel vor. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. In diesem Fall ist der Befund schriftlich gemeinsam festzuhalten. Teilabnahmen sind möglich.

12.2.        Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung beschränkt, es sei denn, die Nacherfüllung schlägt fehl. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt zu mindern (Herabsetzung der Vergütung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

12.3.        Elektro Steidl GmbHhaftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Elektro Steidl GmbHoder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Elektro Steidl GmbHkeine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt für Ansprüche auf Ersatz des Schadens statt der Leistung und neben der Leistung.

12.4.        Nimmt der Auftraggeber Änderungen an den von Elektro Steidl GmbH erbrachten Leistungen vor, so entfallen insoweit Gewährleistungsansprüche gegenüber Elektro Steidl GmbH.

12.5.        Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.6.      Eine Mängelhaftung besteht nicht bei Verschleißteilen, die die übliche Haltbarkeitsdauer aufweisen. Es ist Sache des Auftraggebers, solche Bauteile durch regelmäßige Wartung in einem funktionsfähigen Zustand zu halten; dies gilt insbesondere für bewegliche Teile, wie z.B. Elektronikbauteile, Panels, Monitore, Steuerungs-und Regelungstechnik, etc; insbesondere aber auch für bewegliche Teile wie Schalter, Kabel für Maschinenanschlüsse, Pumpen, Stellantriebe, Frequenzgesteuerte Anlagen, Leuchtmittel u.Leuchten.

12.7.        Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

12.8.      Die allgemeine Prüfungs- und Hinweispflicht von Elektro Steidl GmbH erstreckt sich nicht auf die vom Auftraggeber zu übergebenden Pläne und das Baugrundstück und sonstige Vorleistungen, auf denen die Leistungen von Elektro Steidl GmbH aufbauen. Insoweit ist Elektro Steidl GmbH zur Mitteilung über befürchtete Mängel nur verpflichtet, wenn Elektro Steidl GmbH hinsichtlich dieser Vorleistungen des Auftraggebers tatsächlich Bedenken hat oder wenn diese Mängel für Elektro Steidl GmbH ohne weiteres offensichtlich sind.

12.9.        Behauptet der Auftraggeber gegenüber Elektro Steidl GmbH einen Mangel und stellt sich nach Überprüfung durch Elektro Steidl GmbH heraus, dass eine mangelhafte Elektro Steidl GmbH-Leistung nicht vorliegt, so hat der Auftraggeber an Elektro Steidl GmbH den infolge der Prüfung angefallenen Aufwand zu erstatten.

Außervertragliche Leistungen, Leistungserweiterungen

13.1.        Erweisen sich während der Vertragsdauer über den Umfang dieses Vertrages hinausgehende zusätzliche Leistungen zur Erstellung der Elektronik/Elektrik als notwendig, die bei Vertragsabschluss bzw. beim Bemusterungsgespräch nicht vo­raussehbar waren, so ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass Elektro Steidl GmbH diese Leistungen gegen eine angemessene Vergütung erbringt oder erbringen lässt.

13.2.        Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung vom Auftraggeber gefordert, so hat Elektro Steidl GmbH Anspruch auf besondere Vergütung, ohne den Anspruch vor Ausführung der Leistung ankündigen zu müssen.

13.3.        Die Abrechnung von Zusatz- und Sonderleistungen kann, soweit nichts anderes vereinbart, in gesonderter Rechnung erfolgen.

13.4.        Stundenlohnarbeiten sind stets zu vergüten.

13.5.        Werden von den Lieferanten von Strom, Wasser und Gas die für die Anschlussleitungen notwendige Wanddurchbrüche oder

das Verschließen derselben nicht vorgenommen, so kann Elektro Steidl GmbH diese Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers gegen Nachweis ausführen.

13.6.        Treten bei der Ausführung von Leistungen Erschwernisse durch Grund-, Tag- oder Sickerwasser, durch Fels, Hanglage oder sonstige örtliche Umstände ein und führen diese zu einem vermehrten oder verminderten Aufwand, so richtet sich der Vergütungsanspruch von Elektro Steidl GmbH nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

Sonstige Bestimmungen, Rücktritt

14.1.        Sind auf Seiten des Auftraggebers mehrere Personen vorhanden, so erteilen sie einander und gegenseitig unwiderrufliche

Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme jeglicher Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegenüber Elektro Steidl GmbH.

14.2.        Ist eine Vertragsbestimmung ungültig oder wird sie wirksam angefochten, so bleibt hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

14.3.        Elektro Steidl GmbH ist bis zur Abnahme berechtigt, die Bauleistung zu Werbezwecken zu nutzen und zu diesem Zweck auch Dritten den Zutritt zu gestatten.

14.4.        Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Elektro Steidl GmbH darf nur nach schriftlicher Zustimmung der betroffenen Personen eine Veröffentlichung von Bild- und Tondateien in Fernsehen, Radio, Internet sozialen Netzwerken und sonstigen Medien erfolgen.

14.5.        Wird eine Vorbehaltsklausel, z. B. Finanzierungsvorbehalt vereinbart, so hat diese die Wirkung einer den Vertrag auflösenden Bedingung, falls dem Auftraggeber nicht ausdrücklich ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist.

14.6.        Wird ein Rücktrittsrecht mit dem Auftraggeber vereinbart und dieses vom Auftraggeber in Anspruch genommen, so hat er den Rücktrittsgrund in Verbindung mit der Rücktrittserklärung im Detail schriftlich nachzuweisen. Die Rücktrittserklärung hat inner­halb von 14 Tagen nach Vorliegen des Rücktrittsgrundes zu erfolgen. Elektro Steidl GmbH bleibt es vorbehalten, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass ein Rücktrittsgrund nicht vorliegt.

14.7.        Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt grundsätzlich deutsches Recht als vereinbart. Hat der Auftraggeber seinen Wohnsitz in einem anderen Staat und wird das Vertragsobjekt in diesem Staat errichtet, gilt das dortige Recht.

14.8.        Veränderungen dieses Vertrages und dieser Abrede bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind nicht getroffen.

14.9.        Sämtliche gegenseitigen Erklärungen der Vertragsparteien können auch in Textform abgegeben und empfangen werden, es

sei denn, das Gesetz schreibt eine andere Form, zum Beispiel Schriftform, vor.

Vertragsübergang, Nachunternehmer

15.1.        Elektro Steidl GmbH ist berechtigt, die mit dem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten auf eine Partnerfirma, bzw. einen Subunternehmer zu übertragen, die/der dann an Stelle von Elektro Steidl GmbH in diesen Vertrag eintritt. Dies gilt entsprechend auch für den Fall, dass zunächst eines der vorbenannten Unternehmen den Vertrag abschließt. Insbesondere ist dieses dann berechtigt, den Vertrag auf die Elektro Steidl GmbH zu übertragen.

15.2.        Der Auftraggeber ist mit dem Vertragsübergang einverstanden.

15.3.        Im Falle des Vertragsüberganges scheidet Elektro Steidl GmbHbzw. der bisherige Auftragnehmer aus dem Vertragsverhältnis aus. Irgendwelche Ansprüche gegenüber Elektro Steidl GmbH bzw. dem bisherigen Auftragnehmer bestehen aus dem übergegangenen Vertragsverhältnis nicht.

15.4.        Elektro Steidl GmbHist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise an Nachunternehmer zu übertragen.

 

Verbraucherschlichtungsverfahren

Elektro Steidl GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

 

Vertragsbedingungen mit Nicht-Verbrauchern für den Bau von
Elektronik und Elektrik Anlagen

Vertragsgrundlagen

1.1.        Als Vertragsgrundlage gelten die nachfolgenden Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge:

1.2.     Der Vertrag

1.3.     Diese Vertragsbedingungen

1.4.     Die Bau- und Leistungsbeschreibung mit Angebotsplan

1.5.     Die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen, soweit vereinbart

1.6.     Das Ausstattungsprotokoll, soweit vereinbart.

1.7.      Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Sie werden nicht Gegenstand des Vertrages.

Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Elektro Steidl GmbH kommt erst durch die schriftliche Vertragsbestätigung von Elektro Steidl GmbH zustande und auch nur dann, wenn diese innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Vertragsantrags des Auftraggebers erfolgt. Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Verkaufsberaters/Verkaufsberaterin sind für Elektro Steidl GmbH nur verbindlich, wenn Elektro Steidl GmbH diese schriftlich bestätigt hat.

Baugenehmigung, Ausstattungsprotokoll (AP), Planung, Baugrundstück

3.1.        Falls ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Ausstattungsprotokoll erstellt wird, geht diesem in der Regel ein Ausstattungsgespräch voraus. Das Ausstattungsprotokoll wird Vertragsbestandteil.

3.2.        Legt der Auftraggeber bis zum Ausstattungsgespräch eine Ausführungsplanung (M 1:50) nicht vor, so gilt die Genehmigungsplanung als Ausführungsplanung.

3.3.        Wird die Baugenehmigung für das Bauvorhaben des Auftraggebers versagt, und entschließt sich der Auftraggeber eine andere genehmigungsfähige Ausführung des Bauvorhabens auszuführen, so bleibt der Vertrag unter Anpassung an die geänderten Umstände bestehen.

3.4.        Die Gesamtplanung der Elektronik (einschließlich Planunterlagen) insbesondere die Ausführungsplanung ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat Elektro Steidl GmbH die entsprechenden Pläne zur Verfügung zu stellen. Elektro Steidl GmbH obliegt lediglich die auf diesen Plänen beruhende Fertigung der Montagepläne.

3.5.        Elektro Steidl GmbH ist nicht verpflichtet, die Boden- und Wasserverhältnisse des Baugrundstückes zu prüfen.

Ausführungs- und Liefertermine

4.1.        Vorn Auftraggeber zu erbringende Vorbereitungsarbeiten, gemäß den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen, müssen mindestens 2 Wochen vor Baubeginn fertig gestellt sein.

4.2.        Treten für Elektro Steidl GmbH Behinderungen oder Unterbrechungen ein, weil der Auftraggeber ihm obliegende Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat, oder hat der Auftraggeber Behinderungen oder Unterbrechungen aus anderen Gründen zu vertreten, so sind entstehende Mehrkosten vom Auftraggeber zu bezahlen.

4.3.        Elektro Steidl GmbH verpflichtet sich, mit den Bauarbeiten zu beginnen, sofern der Auftraggeber nachstehende Voraussetzungen termingerecht erfüllt hat:

4.3.1.     Vorlage der Baugenehmigung einschließlich Baufreigabe 8 Wochen vor Baubeginn.

4.3.2.     Vorliegen des eventuellen Ausstattungsprotokolls und Abschluss ggf. notwendiger Zusatzvereinbarungen zum Vertrag acht

Wochen vor Baubeginn.

4.3.3.     Sicherstellung der Vergütungsforderung von Elektro Steidl GmbH gemäß Ziffer 7 sechs Wochen vor Baubeginn.

4.4.        Betriebsferien und leistungsbehindernde Schlechtwetterlage während der Bauzeit verlängern die Fertigstellungszeit entsprechend.

4.5.        Leistungserweiterungen nach Abschluss des Vertrages verlängern eventuelle Ausführungsfristen in angemessener Weise.

Gefahrtragung

5.1.        Der Auftraggeber hat eine Bauwesenversicherung bezüglich des kompletten Elektrowerkes abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.

5.2.        Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von Elektro Steidl GmbH nicht zu vertretende Umstände, beschädigt oder zerstört, so hat Elektro Steidl GmbH Anspruch auf Vergütung der ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen sowie derjenigen Aufwendungen, die bereits im Hinblick auf die noch nicht ausgeführten Leistungen entstanden sind.

Vergütung, Preise

6.1.        Der im Vertrag vereinbarte Preis ist ein Festpreis bis zu dem im Vertrag vereinbarten Datum. Er umfasst die in der Bau- und Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sowie die im Vertrag hierzu vereinbarten Minder- und Zusatzleistungen.

6.2.        Nach Ablauf der Festpreisgarantie gelten grundsätzlich die jeweiligen Preise der dann gültigen Preisliste von Elektro Steidl GmbH. Etwaige Preiserhöhungen werden jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlich bei Elektro Steidl GmbH eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere Material-, Lohn- und Transportkostensteigerungen) an den Auftraggeber weiterberechnet. Dabei ist Elektro Steidl GmbH berechtigt, die bei Elektro Steidl GmbH im Durchschnitt aller vergleichbaren Bauvorhaben angefallenen Kostensteigerungen zugrunde zu legen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass in seinem konkreten Falle geringere oder keine Kostensteigerungen eingetreten sind.

6.3.        Bei Erhöhung oder Ermäßigung der Mehrwertsteuer nach mehr als vier Monaten seit Vertragsabschluss ändert sich der Preis entsprechend, soweit dieser die Mehrwertsteuer enthält.

Finanzierung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zahlung des Preises durch eine Finanzierungsbestätigung einer Bank oder, auf Ver­langen von Elektro Steidl GmbH, durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft, in der auf die Einrede der Aufrechnung und Vorausklage verzichtet wird, sicherzustellen. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftraggebers. Etwaige Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.1.        Die Zahlung erfolgt grundsätzlich nach Leistungsfortschritt. Daraus ergeben sich folgende Fälligkeiten:

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich nach Leistungsfortschritt. Daraus ergeben sich folgende Fälligkeiten:

50% nach Auftragserteilung.

70% nach Herstellung der Leistung z.B.Rohbauabnahme.         

95% nach Herstellung oder Einbau Verbrauchszählung.

100% nach erbrachter Leistung bzw. Lieferung.

Eventuell vereinbarte Anzahlungen werden bei den Abschlagszahlungen berücksichtigt.

8.2.        Zusatz- oder Sonderleistungen, die zwischen Elektro Steidl GmbH und dem Auftraggeber vereinbart wurden, und von der in Ziffer 7. vereinbarten Sicherstellung nicht erfasst sind, sind sofort nach Ausführung vom Auftraggeber zu zahlen.

8.3.        Die Zahlungen des Auftraggebers sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

8.4.        Eine Aufrechnung gegenüber Elektro Steidl GmbH ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Vertragskündigung

9.1.        Elektro Steidl GmbH ist unbeschadet aller sonstigen und weitergehenden Rechte zur Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch Elektro Steidl GmbH außer Stande setzt, die Leistung auszuführen bzw. der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Elektro Steidl GmbH dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung angesetzt und erklärt hat, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vertrag gekündigt wird.

9.2.        Der Auftraggeber ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

9.3.        Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären.

Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

10.1.      Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne dass Elektro Steidl GmbH ihm einen wichtigen Grund gegeben hat, oder kündigt Elektro Steidl GmbH berechtigterweise den Vertrag, oder kommt der Vertrag aus sonstigen, von Elektro Steidl GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Ausführung, so kann Elektro Steidl GmbH vom Auftraggeber die Bezahlung einer pauschalen Vergütung ohne konkreten Nachweis verlangen. Die pauschalierte Vergütung beträgt 10 % des vereinbarten Gesamtpreises (einschließlich kostenpflichtiger Zusatzleistungen). Soweit durch Elektro Steidl GmbH bereits notwendige Vorarbeiten erbracht wurden, werden diese unter Berücksichtigung des vereinbarten Gesamtpreises unter Abgrenzung zu den nicht ausgeführten Arbeiten abgerechnet. Für die nicht ausgeführten Arbeiten erhält Elektro Steidl GmbH aus dem restlichen Gesamtpreis einen Betrag von 10%.

10.2.      Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, eine Vergütung für nicht ausgeführte Leistungen sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Vergütungspauschale. In diesem Fall braucht er für nicht ausgeführte Leis­tungen nur den nachgewiesenen niedrigeren Betrag zu bezahlen. Dies gilt auch in Bezug darauf, was Elektro Steidl GmbH durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Elektro Steidl GmbH verpflichtet sich, diesbezüglich dem Auftraggeber Auskunft zu erteilen.

10.3.      Die Geltendmachung einer höheren als der pauschalierten Vergütung durch Elektro Steidl GmbH ist im Einzelfall und gegen Nachweis nicht ausgeschlossen.

Haftung der Vertragsparteien

11.1.      Für die Erfüllung seiner Obliegenheiten und Verpflichtungen aus diesem Vertrag haftet der Auftraggeber stets in eigener
Person und kann sich nicht auf die Haftung dritter Personen gegenüber Elektro Steidl GmbH berufen.

11.2.      Der Auftraggeber übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die ausgeführten Bauleistungen. Zu sichern sind insbesondere auf dem Grundstück befindliche Ausschachtungen sowie Öffnungen, insbesondere Treppenlöcher und sonstige Öffnungen der Kellerdecke, Abgänge bei Kelleraußentreppen usw. Wird Elektro Steidl GmbH von einem Dritten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, so hat ihn der Auftraggeber von diesen Ansprüchen freizustellen.

11.3.      Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, es sei denn, Elektro Steidl GmbH oder dessen Erfüllungsgehilfen oder dessen Verrichtungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Eventuelle Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt, ebenso bei Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Mängelhaftung, Verschleißteile, Abnahme

12.1.      Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von Elektro Steidl GmbH nach deren Fertigstellung abzunehmen, es sei denn, es liegt ein wesentlicher Mangel vor. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. In diesem Fall ist der Befund schriftlich gemeinsam festzuhalten. Teilabnahmen sind möglich.

12.2.      Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung beschränkt, es sei denn, die Nacherfüllung schlägt fehl. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt zu mindern (Herabsetzung der Vergütung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

12.3.      Elektro Steidl GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Elektro Steidl GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Elektro Steidl GmbH keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt für Ansprüche auf Ersatz des Schadens statt der Leistung und neben der Leistung.

12.4.      Nimmt der Auftraggeber Änderungen an den von Elektro Steidl GmbH erbrachten Leistungen vor, so entfallen insoweit Gewährleistungsansprüche gegenüber Elektro Steidl GmbH.

12.5.      Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für

die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.6.     Eine Mängelhaftung besteht nicht bei Verschleißteilen, die die übliche Haltbarkeitsdauer aufweisen. Es ist Sache des Auftraggebers, solche Bauteile durch regelmäßige Wartung in einem funktionsfähigen Zustand zu halten; dies gilt insbesondere für die Elektroanlage und bewegliche Teile, wie z. B. Elektronikbauteile, Panels, Monitore, Steuerungs-und Regelungstechnik, etc; insbesondere aber auch für bewegliche Teile wie Schalter, Kabel für Maschinenanschlüsse, Pumpen, Stellantriebe, Frequenzgesteuerte Anlagen, Leuchtmittel u.Leuchten.

12.7.      Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

12.8.     Die allgemeine Prüfungs- und Hinweispflicht von Elektro Steidl GmbH erstreckt sich nicht auf die vom Auftraggeber zu übergebenden Pläne und das Baugrundstück und sonstige Vorleistungen, auf denen die Leistungen von Elektro Steidl GmbH aufbauen. Insoweit ist Elektro Steidl GmbH zur Mitteilung über befürchtete Mängel nur verpflichtet, wenn Elektro Steidl GmbH hinsichtlich dieser Vorleistungen des Auftraggebers tatsächlich Bedenken hat oder wenn diese Mängel für Elektro Steidl GmbH ohne weiteres offensichtlich sind.

12.9.      Behauptet der Auftraggeber gegenüber Elektro Steidl GmbH einen Mangel und stellt sich nach Überprüfung durch Elektro Steidl GmbH heraus, dass eine mangelhafte Elektro Steidl GmbH-Leistung nicht vorliegt, so hat der Auftraggeber an Elektro Steidl GmbH den infolge der Prüfung angefallenen Aufwand zu erstatten.

Außervertragliche Leistungen, Leistungserweiterungen

13.1.      Erweisen sich während der Vertragsdauer über den Umfang dieses Vertrages hinausgehende zusätzliche Leistungen zur Erstellung der Elektronik (bzw. Elektrik) als notwendig, die bei Vertragsabschluss bzw. beim Bemusterungsgespräch nicht vo­raussehbar waren, so ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass Elektro Steidl GmbH diese Leistungen gegen eine angemessene Vergütung erbringt oder erbringen lässt.

13.2.      Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung vom Auftraggeber gefordert, so hat Elektro Steidl GmbH Anspruch auf besondere Vergütung, ohne den Anspruch vor Ausführung der Leistung ankündigen zu müssen.

13.3.      Die Abrechnung von Zusatz- und Sonderleistungen kann, soweit nichts anderes vereinbart, in gesonderter Rechnung erfolgen.

13.4.      Stundenlohnarbeiten sind stets zu vergüten.

13.5.     Werden von den Lieferanten von z. B. Strom, Wasser, Gas, Medien, usw. die für die Anschlussleitungen notwendige Wanddurchbrüche oder das Verschließen derselben nicht vorgenommen, so kann Elektro Steidl GmbH diese Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers gegen Nachweis ausführen.

13.6.      Treten bei der Ausführung von Leistungen Erschwernisse durch Grund-, Tag- oder Sickerwasser, durch Fels, Hanglage oder sonstige örtliche Umstände ein und fallen dadurch Mehrkosten an, so hat diese Mehrkosten der Auftraggeber zu zahlen.

Sonstige Bestimmungen, Rücktritt

14.1.      Sind auf Seiten des Auftraggebers mehrere Personen vorhanden, so erteilen sie einander und gegenseitig unwiderrufliche

Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme jeglicher Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegenüber Elektro Steidl GmbH.

14.2.      Ist eine Vertragsbestimmung ungültig oder wird sie wirksam angefochten, so bleibt hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

14.3.      Elektro Steidl GmbH ist bis zur Abnahme berechtigt, die Bauleistung zu Werbezwecken zu nutzen und zu diesem Zweck auch Dritten den Zutritt zu gestatten.

14.4.      Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Elektro Steidl GmbH darf nur nach schriftlicher Zustimmung der betroffenen Personen eine Veröffentlichung von Bild- und Tondateien in Fernsehen, Radio, Internet sozialen Netzwerken und sonstigen Medien erfolgen.

14.5.      Wird ein Rücktrittsrecht mit dem Auftraggeber vereinbart und dieses vom Auftraggeber in Anspruch genommen, so hat er den Rücktrittsgrund in Verbindung mit der Rücktrittserklärung im Detail schriftlich nachzuweisen. Die Rücktrittserklärung hat inner­halb von 14 Tagen nach Vorliegen des Rücktrittsgrundes zu erfolgen. Elektro Steidl GmbH bleibt es vorbehalten, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass ein Rücktrittsgrund nicht vorliegt.

14.6.      Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt grundsätzlich deutsches Recht als vereinbart. Hat der Auftraggeber seinen Wohnsitz in einem anderen Staat und wird das Vertragsobjekt in diesem Staat errichtet, gilt das dortige Recht.

14.7.      Veränderungen dieses Vertrages und dieser Abrede bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind nicht getroffen.

Vertragsübergang, Nachunternehmer

15.1.      Elektro Steidl GmbH ist berechtigt, die mit dem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten auf eine Partnerfirma, bzw. einen Subunternehmer zu übertragen, die/der dann an Stelle von Elektro Steidl GmbH in diesen Vertrag eintritt. Dies gilt entsprechend auch für den Fall, dass zunächst eines der vorbenannten Unternehmen den Vertrag abschließt. Insbesondere ist dieses dann berechtigt, den Vertrag auf die Elektro Steidl GmbH zu übertragen.

15.2.      Der Auftraggeber ist mit dem Vertragsübergang einverstanden.

15.3.      Im Falle des Vertragsüberganges scheidet Elektro Steidl GmbH bzw. der bisherige Auftragnehmer aus dem Vertragsverhältnis aus. Irgendwelche Ansprüche gegenüber Elektro Steidl GmbH bzw. dem bisherigen Auftragnehmer bestehen aus dem übergegangenen Vertragsverhältnis nicht.

15.4.      Elektro Steidl GmbH ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise an Nachunternehmer zu übertragen.

Allgemeine technische Vertragsbedingungen zum Bau von
Elektro Steidl GmbH – Elektro-Anlagen

Sofern diese Leistungen nicht Elektro Steidl GmbH in Auftrag gegeben worden sind.

Grundstücksvermessung

1.1.       Der Auftraggeber stellt Elektro Steidl GmbH vor Baubeginn einen amtlichen Lageplan des Baugrundstückes zur Verfügung. Sofern dieser nicht verfügbar ist, muss das Grundstück durch das Katasteramt oder von einem vereidigten Vermessungsingenieur vermes­sen und die Lage der vorhandenen Grenzsteine bestätigt sein.

1.2.        Auf Anforderung der Elektro Steidl GmbH besorgt der Auftraggeber auf eigene Kosten die Gebäudeeinmessung und die Höhenfestlegung entsprechend der Anforderung des örtlichen Bauamtes. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber kann Elektro Steidl GmbH die Vollmacht erteilen, in seinem Namen und auf seine Rechnung die Gebäudeeinmessung und Höhenfestlegung zu beauftragen.

Anfahrt

2.1.        Der Auftraggeber hat eine Zufahrt bis zur Baustelle zu schaffen.

2.2.        Für die Beschädigungen und Mehrkosten, die in Folge nicht ausreichender Zufahrtswege entstehen, haftet der Auftraggeber.

Grundstücksfreimachung

3.1.        Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass das Grundstück sowie die Baustelle frei sind von Leitungen und ähnlichen Einrichtungen, die den Bauablauf behindern. Dies gilt insbesondere auch für über dem Baugrundstück verlaufende Energieleitungen, die vor Baubeginn beseitigt werden müssen.

3.2.        Die Freilegung der Kanalanschlüsse am Hauptwasserkanal obliegt dem Auftraggeber.

Bodenbeschaffenheit, Lage des Grundstücks

4.1.        Die in dem Vertrag vereinbarten Leistungen von Elektro Steidl GmbH setzen einen einheitlichen Baugrund der Bodenklasse 3-5, und ein eben gelegenes Baugrundstück voraus (Mindesttragfähigkeit 0,2 MN/m2, Steifemodul mind. 40 MN/m2 bzw. Bettungsmodul mind. 20 MN/m2). Weichen die örtlichen Boden-verhältnisse/Wasserverhältnisse bzw. Bodenklassen von den vorgenannten Werten ab, sind zusätzliche kostenerhöhende Maßnahmen erforderlich. Hierfür ist eine separate Preisermittlung anzustellen. Dies gilt auch bei Ausführungen in Erdbebenzonen, in Bergsenkungsgebieten, bei Antreffen von Fließsanden oder erhöhtem Grundwasserstand, usw.

4.2.        Wird die Mindesttragfähigkeit nicht erreicht und sind dadurch weitere Maßnahmen wie z. B. Erstellung einer Nachtragsplanung, usw. erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom Auftraggeber zu tragen.

Grundstücksversorgung

Der Auftraggeber stellt Elektro Steidl GmbH auf der Baustelle einen Bauwasseranschluss mit Bauwasser, einen Baustromanschluss 220 Volt/16A entsprechend den VDE-Richtlinien mit Baustrom und ein Baustellen-WC kostenlos zur Verfügung.

 Wasserverhältnisse des Baugrundstückes

Die Parteien setzen voraus, dass eine Wassereinwirkung durch Bodenfeuchte bzw. nicht drückendem Wasser vorliegt. Dazu muss u.a. die Unterkante der Abdichtungsebene mindestens 50 cm oberhalb des Bemessungswasserstandes liegen. Von drückendem Wasser infolge Stauwasser, Grundwasser, Hochwasser wird nicht ausgegangen.

Witterungseinflüsse

Das Bauwerk bzw. die Leistungen von Elektro Steidl GmbH müssen nach Erstellung gegen Frost (Wasser) vom Auftraggeber geschützt werden. Erfolgen während der Frostperioden vom Auftraggeber gewünschte frostgefährdete Arbeiten, so wird von Elektro Steidl GmbH keine Gewährleistung übernommen.

Bauschutt

Für den möglichen Abtransport des anfallenden Bauschutts hat der Auftraggeber beim Beginn der in dem Vertrag vereinbarten Leistungen von Elektro Steidl GmbH einen Müllcontainer von ca. 2 m3 bereitzustellen. Ansonsten werden die bei beim Beginn der in dem Vertrag vereinbarten Leistungen von Elektro Steidl GmbH anfallenden Bau- und Restmaterialien von Elektro Steidl GmbH auf einem vom Auftraggeber zu bestimmenden Platz deponiert.

 Anschluss Entwässerung

Spätestens beim Beginn der in dem Vertrag vereinbarten Leistungen von Elektro Steidl GmbH sind vom Auftraggeber die Entwässerungsleitungen des Hauses und der Dränage (wenn vorhanden) an die Anschlussleitung anzuschließen.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Elektro Steidl GmbH (Schwaigerstrasse 65 85646 Anzing), +49 08121 9954477 , Fax-Nr. +49 08121 9954478, Mail: servus@elektro-steidl.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unten angehängte Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.